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Dienstag, 2026-09-29

Alte Satzung des Naturschutzbundes Herten e.V.

Gültig bis zum 07. Februar 2017

 

§ 1       Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Naturschutzbund Herten e. V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist eine Untergliederung des Naturschutzbund Deutschland, Kreisverband Recklinghausen e. V. Er hat seinen Sitz in Herten.

§ 2       Zweck und Aufgaben

1.       Der Naturschutzbund Herten e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar – im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung – gemeinnützige, überparteiliche und überkonfessionelle Ziele. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes Deutschlands.

2.       Der Naturschutzbund Herten e. V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.       Der Naturschutzbund Herten e. V. will das Verständnis für den umfassenden Schutz der Natur und Umwelt fördern und wecken. Dazu gehört insbesondere die Erhaltung, Verbesserung und Schaffung der natürlichen Lebensgrundlagen für Pflanzen und Tiere, die Förderung einer menschenwürdigen Umwelt und die Verbreitung des Natur- und Umweltschutzgedankens. Der Naturschutzbund vermittelt Kenntnisse über Grundlagen der Ökologie und über die Möglichkeiten des praktischen Natur- und Umweltschutzes.

4.       Die Verwirklichung dieser Ziele soll insbesondere erfolgen durch:

a)      Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten

b)      Pflege, Erwerb oder Pacht von Flächen als Lebensraum für Pflanzen und Tiere

c)       Regelmäßige Durchführungen und Besuche naturkundlicher und kultureller Veranstaltungen

d)      Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens

e)      Mitwirkung bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind

f)       Einwirkung auf Gesetzgebung, Verwaltungen und weitere Entscheidungsträger gemäß den genannten Aufgaben, sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften

g)      Regionale und überregionale Kontakte mit ähnlich orientierten Organisationen, Einrichtungen und Personen

 

h)      Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes auf wissenschaftlicher Basis

i)        Förderung der nachhaltigen und naturverträglichen Landnutzung und der regionalen Vermarktung ihrer Produkte

 

j)        Förderung des Tierschutzes

 

k)      Heranführung von Kindern und Jugendlichen an Natur- und Umweltschutz sowie die Förderung jungendpflegerischer Ziele in diesem Sinne

 

§ 3       Mitgliedschaft

1.       Mitglied des Naturschutzbund Herten e. V. können natürliche und juristische Personen werden. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller diese Satzung an.

2.       Der Naturschutzbund Herten e.V. betreut und vertritt die Mitglieder des Naturschutzbund Deutschland e.V. in seinem Bereich

3.       Über den schriftlichen zu stellenden Antrag zur Aufnahme in den Naturschutzbund Herten e.V. entscheidet gemäß der § 4 Absatz 3 der Satzung des Bundesverbandes der Vorstand des Naturschutzbund Herten e.V. Die Form der Mitgliedschaft richtet sich nach dem Bestimmungen des Bundesverbandes.

4.       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss spätestens am 01. Oktober zum Ende des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand des Naturschutzbunde Herten e.V. erklärt werden.

5.       Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gröblich gegen die Ziele gemäß § 2 dieser Satzung verstößt, kann vom Vorstand des Naturschutzbund Herten e.V. ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch, der innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides eingelegt werden muss, entscheidet der Vorstand des Naturschutzbund Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§ 4       Organe des Vereins

                Die Organe des Naturschutzbund Herten e.V. sind:

1.       Die Mitgliederversammlung

2.       Der Vorstand

 

§ 5       Mitgliederversammlung

1.       Hauptorgan des Naturschutzbund Herten e.V. ist die Mitgliederversammlung, die einmal jährlich einzuberufen ist. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien und Programme der Vereinsarbeit.

2.       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Februar eines jeden Jahres statt. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand in vertretungs- berechtigter Zahl durch Bekanntmachung in der Hertener Zeitung und der West-deutschen Allgemeinen Zeitung, Ausgabe Herten unter Bekanntmachung des Termins, des Versammlungsortes und der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen ein. Mitgliedern, die keine der genannten Tageszeitungen beziehen und dem Vorstand hiervon schriftlich unterrichtet haben, ist die Einladung schriftlich unter der Wahrung der genannten Frist zu übermitteln.

3.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der von dem Naturschutzbund Herten e.V. betreuten Mitglieder verlangt wird. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

4.       Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

       - die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren

- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes

- die Behandlung von Anträgen

- Satzungsänderungen

- die Auflösung des Naturschutzbundes Herten e.V.

5.   Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben anwesende Mitglieder ab dem                         

       vollendetem 16. Lebensjahr.

6.    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen           

abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bzw. bei dessen Abwesenheit, die des 2. Vorsitzenden.

7.   Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

                      Die Satzung und Satzungsänderungen müssen mit der Satzung des Naturschutzbund                 Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. in Einklang bleiben und bedürfen         der Zustimmung des Kreisvorstandes.

8.   Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen und auf Antrag von mindestens 1/10 der

      anwesenden Stimmberechtigten geheim.

9.  Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden

     und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 6       Vorstand

1.       Der Vorstand besteht aus:

   -  dem 1. Vorsitzenden

   -  dem 2. Vorsitzenden

   -  dem Kassierer

   -  dem Schriftführer

Je zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.

2.       Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

3.       Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.  Diese Beschlüsse sind auf dem folgenden  Vereinstreffen zu protokollieren.

4.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch auf schriftlichem, telefonischem oder elektronischem Wege gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.

5.       Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 6.1    Der erweiterte Vorstand

                Der erweiterte Vorstand besteht aus:

                    dem 1. Beisitzer

                    dem 2. Beisitzer

                    dem 3. Beisitzer

                    dem Naturschutzjugend Sprecher

§ 7       Naturschutzjugend

1.       Die Naturschutzjugend Herten (im folgenden Naturschutzjugend genannt) ist die Jugendorganisation des Naturschutzbund Herten e.V.  Mitglieder des Naturschutzbund Herten e.V.. die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gehören der Naturschutzjugend an. Die Naturschutzjugend regelt ihre Arbeit im Rahmen der Satzung des Naturschutzbund Herten e.V. nach einer eigenständigen Satzung.

2.       Die Naturschutzjugend erhält vom Naturschutzbund Herten e.V. eine angemessene Finanzausstattung, die der Vorstand festlegt. Die Naturschutzjugend entscheidet über die Verwendung ihrer Mittel im Rahmen ihrer Satzung.

3.       Ein Vertreter des Vorstandes der Naturschutzjugend hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes des Naturschutzbund Herten e.V. teilzunehmen. Er ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen und muss gehört werden.

4.       Auf der Mitgliederversammlung des Naturschutzbund Herten e.V. gibt ein Vertreter der Naturschutzjugend einen Tätigkeitsbericht der Naturschutzjugend ab. Der Bericht kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

 

§ 8       Geschäftsjahr und Rechnungswesen

1.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2.       Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Kassierer verantwortlich.

3.       Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei Kassenprüfer

 

§ 9       Mitgliedsbeitrag/Einnahmen

1.       Die von den Mitgliedern des Naturschutzbund Herten e.V. zu zahlenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach den Beiträgen des Bundesverbandes.

2.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 10     Auflösung

1.       Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung, wobei ¾ der erschienenen stimmungsberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

2.       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die nächst übergeordneter rechtsfähiger Gliederung des Naturschutzbund Deutschland e.V.

3.       Die Mitgliedschaft im Naturschutzbund Deutschland e.V. wird durch die Auflösung des Naturschutzbund Herten e.V. nicht berührt.

 

§ 11     Inkrafttreten

                Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Naturschutzbund Herten e.V. am

                10. Februar 2004 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

Der obigen Satzung wird hiermit gemäß § 5 Absatz 7 dieser Satzung vom Kreisvorstand zugestimmt.

                                               _____________________________________________________________________

für den Naturschutzbund Deutschland, Kreisverband Recklinghausen e.V.